Ab Werk liegt vor, wenn der Verkäufer die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (zB Werk, Fabrik, Lager etc.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware nicht auf ein Abholfahrzeug verladen. Es braucht sie auch nicht für die Ausfuhr freizugeben, sofern eine solche Freistellung zutrifft.
Der Verkäufer liefert die Ware an den Spediteur oder eine andere vom Käufer benannte Person am Standort des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort. Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes möglichst ausdrücklich anzugeben, da die Gefahr an dieser Stelle auf den Käufer übergeht.
Der Verkäufer liefert die Ware an den Spediteur oder eine andere vom Verkäufer benannte Person an einem vereinbarten Ort (sofern zwischen den Parteien ein solcher Ort vereinbart wurde). Der Verkäufer hat die Transportkosten zu vereinbaren und zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware an den benannten Bestimmungsort zu bringen.
Der Verkäufer hat die gleichen Pflichten wie CPT, er schließt jedoch auch eine Versicherung gegen das Risiko des Käufers des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während der Beförderung ab. Der Käufer sollte beachten, dass der Verkäufer nach CIP verpflichtet ist, nur eine Mindestversicherung abzuschließen. Wünscht der Käufer mehr Versicherungsschutz, muss er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder selbst zusätzliche Versicherungen abschließen.
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Transportmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die mit der Verbringung der Ware an den benannten Ort verbunden sind.
Der Verkäufer liefert die Ware, wenn die Ware dem Käufer zur Einfuhr freigemacht auf dem ankommenden Transportmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die mit der Beförderung der Ware zum Bestimmungsort verbunden sind. Sie müssen die Produkte nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freigeben, alle Einfuhr- und Einfuhrzölle entrichten und alle Zollformalitäten erledigen.
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware neben dem vom Käufer benannten Schiff (z. B. auf einem Kai oder einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen gestellt wird. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware längsseits des Schiffes liegt. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer alle Kosten.
Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im benannten Verschiffungshafen oder beschafft die bereits so gelieferte Ware. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Produkte an Bord des Schiffes befinden. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer alle Kosten.
Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des Schiffes oder beschafft die bereits so gelieferte Ware. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Produkte an Bord des Schiffes befinden. Der Verkäufer hat die Kosten und Frachtkosten, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu bringen, zu vereinbaren und zu tragen.
Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des Schiffes oder beschafft die bereits so gelieferte Ware. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware auf dem Schiff befindet. Der Verkäufer hat die Kosten und Frachtkosten, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu bringen, zu vereinbaren und zu tragen. Der Verkäufer schließt auch eine Versicherung gegen das Risiko des Käufers bei Verlust oder Beschädigung der Ware während der Beförderung ab. Der Käufer sollte beachten, dass der Verkäufer gemäß CIF verpflichtet ist, nur eine Mindestversicherung abzuschließen. Wünscht der Käufer mehr Versicherungsschutz, muss er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder selbst zusätzliche Versicherungen abschließen.
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